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Betriebsschließungen wegen Corona: häufig hilft die Betriebsschließungsversicherung

Uns haben in den vergangenen Tagen zahlreiche Anfragen zum Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen der Corona-Pandemie erreicht. Richtigerweise erinnern sich viele Mandanten daran, dass sie sog. Betriebsunterbrechungs– oder Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben. Allerdings ist vielen von ihnen nach Lektüre der Versicherungsbedingungen nicht klar, ob und inwiefern die Versicherung für die bereits erfolgte oder eine befürchtete Betriebsschließung greift. Unsere Antwort entspricht dann häufig zunächst der juristischen Binsenweisheit: Es kommt darauf an. Tatsächlich kann eine derartige Versicherung die Kosten der Betriebsschließung (Gehaltszahlungen, pauschalisierte Tagessätze) erfassen. Dies gilt insbesondere für eine Betriebsschließungsversicherung. Es hängt jedoch von den konkreten Bedingungen ab. Eine reine Betriebsunterbrechungsversicherung greift im Regelfall eher nicht. Aber Schritt für Schritt:

Betriebsunterbrechungsversicherung greift häufig nicht, es sei denn: All-Risk-Deckung

Die gängigen Betriebsunterbrechungsversicherungen decken in dem Fall einer Betriebsunterbrechung wegen krankheitsbedingtem Ausfall bzw. der hoheitlichen Anordnung einer Quarantäne im Regelfall nicht. Denn eine Betriebsunterbrechungsversicherung setzt einen Sachschaden voraus (z.B. Brand, Blitzschlag, Explosion), welcher für eine Betriebsunterbrechung sorgt. Und durch die Corona-Pandemie werden die Produktionsmittel der betroffenen Betriebe schließlich nicht beschädigt oder zerstört. Besser sieht es aus bei modernen Versicherungsprodukten wie der sogenannten All Risk-Deckung , die nicht ausschließlich auf einen Sachschaden abstellen.

Nach deren Bedingungen kann durchaus auch das Seuchenrisiko mitversichert sein. Hier sind die konkreten Versicherungsbedingungen sorgfältig zu studieren, und es kommt darauf an, wie diese von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer verstanden werden.

Betriebsschließungsversicherung kann greifen

Noch besser sieht es bei der sogenannten Betriebsschließungsversicherung aus. Eine solche sichert den Betrieb gegen Auswirkungen aufgrund einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit ab (IfSG, früher Bundesseuchengesetz). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist grundsätzlich eine Betriebsschließung, die auch dann anzunehmen ist, wenn für alle Betriebsangehörigen ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot erlassen worden ist.

Seit dem 30.01.2020 gilt COVID-19 als Infektionskrankheit im Sinne dieses Gesetzes. Ab diesem Zeitpunkt greift grundsätzlich der Versicherungsschutz. Das „neuartige” Coronavirus bzw. SARS-COV-2 ist in den zuvor abgeschlossenen Versicherungsverträgen selbstverständlich namentlich nicht genannt. Dies nutzen manche Versicherer aus und behaupten, dass die Krankheit nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sei. Diese Argumentation geht aus unserer Sicht allerdings fehl, da § 6 IfSG als Auffangtatbestand das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit enthält, die nicht bereits namentlich genannt ist. Zudem soll der Fall einer behördlichen Schließung aufgrund gefährlicher Krankheiten schließlich gerade vom Sinn und Zweck der Versicherung erfasst sein. Wir meinen daher, dass in vielen Fällen ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht.

Natürlich kommt es auch hier auf den genauen Wortlaut der Klauseln in den Versicherungsbedingungen und das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Die Bedingungen der uns vorliegenden Versicherungspolicen unterscheiden sich. In einigen Bedingungen werden die relevanten Krankheiten einzeln aufgelistet; teilweise beispielhaft, teilweise abschließend. Sofern lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Krankheiten erfolgt, ist die Klausel aus unserer Sicht auch für neue Krankheiten wie COVID-19 geöffnet. In diesem Fall stehen die Chancen gut, dass auch Corona als Anwendungsfall unter die Bedingungen fällt.

EXPERTENTIPP: sollten die konkreten Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz für den Seuchenfall enthalten, ist im Übrigen an eine Falschberatung durch den Versicherungsmakler zu denken. Denn dieser hätte unter Umständen auf die Möglichkeit einer Versicherung gegen Seuchenschäden hinweisen müssen.

Was sollten betroffene Unternehmer tun?

Betrieben, welche sich gegen Betriebsschließungen oder -unterbrechungen versichert haben, empfehlen wir, die konkreten Versicherungsbedingungen von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht sorgfältig prüfen zu lassen. Sollte der Fachmann zu dem Ergebnis kommen, dass die aktuelle Schließung mitversichert ist, sollte der Schaden anwaltlich gemeldet werden. Denn nach unseren bisherigen Erfahrungen muss leider davon ausgegangen werden, dass die meisten Versicherungen zunächst abweisend reagieren und jeden Fehler bei der Anmeldung sofort zu ihren Gunsten nutzen.

Wir helfen Ihnen gerne – schnell und einfach

Gerne stehen Ihnen unser Fachanwalt für Versicherungsrecht Arne Podewils, LL.M., und sein Team für Fragen zum Versicherungsschutz zur Verfügung. Sie können ihn gerne telefonisch unter der 0211-69002-0 oder per E-Mail an info@mzs-recht.de erreichen.

Nutzen Sie unsere Erstberatung per E-Mail und senden Sie uns Ihren Versicherungsvertrag. Sie erhalten unsere Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden.

Wir würden uns freuen, wenn wir Ihnen in dieser schweren Zeit helfen können. Scheuen Sie sich nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen.

Über mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB

mzs Rechtsanwälte ist eine Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, die geschädigte Anleger seit vielen Jahren erfolgreich gegenüber Beratern und Emittenten von Vermögensanlagen vertritt. In den Jahren 2016 bis 2020 wurde die Kanzlei vom US-Verlag "Best Lawyer" in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt in die Liste der "Besten Anwälte Deutschlands" im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.

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