Für den europäischen Emissionshandel für stationäre Anlagen ändert sich zunächst wenig, aber die neuen Systeme des Brennstoffemissionshandels und des Grenzausgleichmechanismus werden nun ebenfalls über das TEHG geregelt. Somit wird das Thema des CO2-Emissionshandels stark erweitert und es muss in Zukunft zwischen verschiedenen Systemen differenziert werden.
Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS 1)
Der Europäische Emissionshandel 1 ist das bereits bestehende System, welches stationäre Anlagen und Luftfahrtunternehmen betrifft.
In der Änderung des TEHG wird nun zusätzlich der Seeverkehr in den EU-ETS 1 aufgenommen. Weiter werden nun auch Produktionsverfahren mit Strom erfasst. Anlagen mit einem Anteil von 95 % Biomasse werden in Zukunft von der Berichts- und Abgabepflicht befreit.
Für die Jahre 2024 bis 2026 sollen Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen zunächst der Berichtspflicht unterliegen. Bis dahin unterliegen diese ebenfalls dem nationalen Emissionshandel und – sollten sie dann nicht in den EU-ETS 1 aufgenommen werden – weiter dem BEHG.
Der europäische Emissionshandel 2 (EU-ETS 2) und das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit der Einführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes den Neuerungen hier bereits vorgegriffen und 2020 für die Inverkehrbringer von Brennstoffen ein System eingeführt, welches den gleichen Ansatz wie der EU-ETS 2 verfolgt.
Der EU-ETS 2 soll ebenso bei der Entstehung der Energiesteuer ansetzen, allerdings ist der Scope etwas kleiner als das BEHG, da er tatsächlich nur die Bereiche Gebäude und Verkehr abdecken soll. Der EU-ETS 2 wird zunächst nur die Berichtspflicht einführen. Eine Abgabepflicht wird erst ab 2026 entstehen. Hierdurch ergibt sich jetzt allerdings eine doppelte Berichtspflicht für die Betroffenen.
Der Grenzausgleichmechanismus (CBAM)
Auch das System des Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)) wird mit in das neue TEHG aufgenommen. Die Regelungen, die die Details zum CBAM klären, sind zum aktuellen Zeitpunkt allerdings noch hauptsächlich auf die Übergangsphase ausgelegt und werden zudem vornehmlich über EU-Verordnungen geregelt, sodass keine separate Umsetzung in deutsches Recht nötig ist.
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