Jobs) die maximale Arbeitszeit eines Minijobbers. Soll deren Status erhalten bleiben, müssen unter Umständen zeitnah Korrekturen am Arbeitsvertrag vorgenommen werden.
Außerdem trat bereits zum 01.10.2016 eine Änderung von § 309 Nr. 13 Bürgerliches Gesetzbuch in Kraft. Danach sind Schriftformklauseln in seit diesem Zeitpunkt geschlossenen Arbeitsverträgen unwirksam, die die Geltendmachung von Ansprüchen betreffen (Ausschlussfristen). Die Verträge bedürfen einer Anpassung. Für die Geltendmachung von Ansprüchen und Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis ist seit diesem Zeitpunkt die Textform (z.B. Fax, E-Mail) ausreichend.
Alle Themen der Ausgabe:
- Jahreswechsel – Alle Jahre wieder Zeit zur Überprüfung von Arbeitsverträgen
- Änderungen für Minijobber durch das Flexirentengesetz
- Das ändert sich im neuen Jahr
- LAG Berlin – Brandenburg: Praktikum als Arbeitsverhältnis
- Verlängerung der Probezeit im Ausbildungsverhältnis
- Kumulierte Treueboni mit Stichtagsregelung
- Abmahnung verfällt nicht
- Versuchter Diebstahl: Außerordentliche Kündigung eines Lehrlings
- Außerordentliche Verdachtskündigung bei Pflichtverletzung
- Außerordentliche Kündigung nach betrügerischer Lohnauszahlung
- Arbeitszeugnis: Wahrheit geht vor Wohlwollen
- Vergleichstitel über gute Zeugnisbewertung nicht vollstreckbar
VERANSTALTUNGEN
- Saarbrücker Rechtsforum „Justizirrtümer im Strafprozess“
- 3. Tag der IT-Sicherheit
- EU-Datenschutz-Grundverordnung
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