>> Lesestoff, interessante Berichte & Top-News

Landwirtschaftliche Alterskasse: Befreiung aus der Versicherung ist möglich

Mit der Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebs müssen sich Landwirte, deren Ehe- oder Lebenspartner sowie mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaftlichen Alterskasse versichern. Unter bestimmten Voraussetzungen ist allerdings eine Befreiung möglich.

Durch einen schriftlichen Antrag können sich Pflichtversicherte von der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK), der berufsständischen gesetzlichen Alterssicherung, befreien lassen. Dazu müssen sie ein außerlandwirtschaftliches Einkommen vorweisen. Dieses muss über der Minijobgrenze liegen, also seit Januar 2024 mindestens 538,01 Euro betragen.

Seit Oktober 2022 wird die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn angepasst. Durch die Anhebung des Mindestlohns von zwölf Euro auf 12,41 Euro pro Stunde stieg auch die Minijobgrenze zum 1. Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro im Monat an. Landwirte, die sich nun von der Pflichtversicherung befreien lassen wollen oder bereits befreit sind, müssen die neue Minijobgrenze beachten.

Bemessung der Befreiungsgrenze

Das Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft muss jährlich das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) von derzeit 6.456 Euro übersteigen. Für Befreiungen, die vor dem 1. Oktober 2022 begonnen haben, liegt die Einkommensgrenze bei 4.800 Euro jährlich, also bei 400 Euro monatlich.

„Bei Selbstständigen ist das zu versteuernde jährliche Einkommen zugrunde zu legen. Auch Erwerbsersatzeinkommen wie Kranken-, Eltern- oder Unterhaltsgeld ist zu berücksichtigen. Nicht dazu zählen landwirtschaftliche Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und aus Kapitalvermögen, etwa Zinsen“, erklärt Sandra Schels, Expertin für Sozialversicherungsrecht bei Ecovis in München.

Beginn der Befreiung

Die Befreiung beginnt mit dem Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, wenn Betroffene sie innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Vorliegens beantragen. Bei verspäteter Beantragung ist der Antragseingang maßgebend. Beispiele:

  • Ist der Beschäftigungsbeginn am 1. Februar 2024 und geht der Befreiungsantrag am 28. März ein, ist der Landwirt ab dem 1. Februar und damit ab Beschäftigungsbeginn befreit.
  • Ist der Beschäftigungsbeginn wie im obigen Fall am 1. Februar 2024 und liegt die Beantragung erst am 2. Mai vor – also kurz nach der Drei-Monats-Frist –, gilt die Befreiung erst ab dem 2. Mai.

Änderungen sind mitzuteilen

Die Befreiung ist so lange möglich, wie die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ändern sich die persönlichen Verhältnisse, zum Beispiel durch den Wegfall einer außerlandwirtschaftlichen Beschäftigung, ist das der LAK mitzuteilen. Dann endet die Befreiung aus der LAK.

Durch die Befreiung von der berufsständischen Alterssicherung können auch Nachteile entstehen. „Eine Anrechnung von Versicherungszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Wartezeit für eine Alterskassen-Rente ist ausgeschlossen. Unter Umständen werden bereits gezahlte Beiträge wertlos, da die Wartezeit von 180 Kalendermonaten nicht erfüllt werden kann“, weiß Schels.

Das Wichtigste für Land- und Forstwirte aus Steuern und Recht – jetzt anmelden!

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Anika Knop
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (89) 5898-1323
E-Mail: anika.knop@ecovis.com
Für die oben stehende Story ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel