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Forschungszulagengesetz: Mehr Geld für Forschung und Entwicklung

Der Gesetzgeber hat das Forschungszulagengesetz (FZulG) angepasst. Steuerpflichtige förderfähige Unternehmen können jetzt beispielsweise mehr Eigenleistungen abrechnen. Die Details der Neuerung kennen die Ecovis-Experten.

Bereits seit 1. Januar 2020 unterstützt das Forschungszulagengesetz (FZulG) in Deutschland Unternehmen steuerlich bei ihren Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Das Gesetz zielt darauf ab, Innovationen zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken. „Erfreulich sind deshalb auch die neuen Regelungen, die der Gesetzgeber im Rahmen des Wachstumschancengesetzes zugunsten der Unternehmen beschlossen hat“, sagt Ecovis-Unternehmensberater Robert Kowalski in Rostock.

Hintergrund zum Forschungszulagengesetz

Die Forschungszulage beträgt standardmäßig 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen des Unternehmens. Gedeckelt waren die förderfähigen Aufwendungen ursprünglich bei zwei Millionen Euro pro Jahr und Unternehmen.

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Bemessungsgrundlage für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2026 auf bis zu vier Millionen Euro pro Unternehmen erhöht. Diese befristete Erhöhung wurde mit dem Wachstumschancengesetz aufgehoben, und die Bemessungsgrundlage wurde nun auf zehn Millionen Euro erhöht.

Zudem können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einen Bonus von zusätzlich 10 Prozent beantragen (auf 35 Prozent). Die maximale jährliche Forschungszulage liegt somit bei 2,5 Millionen Euro (bei KMU 3,5 Millionen Euro).

„Diese Maßnahme soll Unternehmen dazu ermutigen trotz wirtschaftlichen Herausforderungen in Forschung und Entwicklung zu investieren“, sagt Andreas Steinberger, Unternehmensberater bei Ecovis in Dingolfing.

Was gefördert wird

Das FZulG unterstützt verschiedene Formen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (FuE):

  • die eigenbetriebliche Forschung,
  • Auftragsforschung für Auftragnehmer innerhalb der EU sowie
  • Forschungskooperationen mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen.

Die begünstigten FuE-Vorhaben müssen die folgenden fünf Kriterien erfüllen. Die FuE-Tätigkeit muss:

  • neuartig sein und darauf abzielen, neue Erkenntnisse zu gewinnen
  • kreativ sein und auf originären Konzepten beruhen
  • ergebnisoffen sein
  • systematisch sein
  • zu übertragbaren und reproduzierbaren Ergebnissen führen

Was jetzt neu ist (Zusammenfassung)

  • Einzelunternehmer können ihre Eigenleistung mit bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche in Höhe von 70 Euro pro Arbeitsstunde fördern lassen.
  • Die im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens genutzten, abnutzbaren und beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich durch die Forschungszulage als förderfähige Aufwendung anerkennen.
  • Bei Auftragsforschung beläuft sich der Fördersatz auf nunmehr 70 Prozent der förderfähigen Aufwendungen.
  • Die Bemessungsgrundlagen wird auf 10 Millionen Euro erhöht.
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können einen Bonus von 10 Prozent beantragen (auf 35 Prozent).

Die Änderungen treten ab dem Tag der Verkündung in Kraft.

Beantragen und Abwickeln der Erstattung

Die Erstattung der Forschungszulage erfolgt in zwei Schritten. Zunächst muss die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) das Forschungsvorhaben begutachten. Diese Bescheinigung ist für das Finanzamt bindend. Anschließend können Unternehmen die Forschungszulage beim Finanzamt beantragen. Die Erstattung bekommen sie mit der zu zahlenden Körperschaft- oder Einkommensteuer verrechnet und gegebenenfalls ausgezahlt.

Bescheinigungsstelle und Online-Antragstellung

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ist seit Oktober 2020 online und nimmt Anträge entgegen. Unternehmen können ihre Forschungsvorhaben zertifizieren lassen und eine steuerliche Forschungszulage beim Finanzamt beantragen.

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