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Viel Verwirrung um die neue Meldefrist für PV-Anlagen mit Eigenverbrauch

In den letzten Tagen quoll das Email-Postfach der Firma Snow Leopard Projects (SLP) regelmäßig über mit als „EILIG“ und „DRINGEND“ deklarierten Newslettern. Alle wollten aufmerksam machen auf die, mit Inkrafttreten des EEG 2017 zum 01. Januar 2017 gültige, neue Rückmeldepflicht für Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch. Leider herrscht bei den näheren Details zu dieser Rückmeldepflicht momentan noch große Verwirrung. So viele Newsletter die Stromspeicher-Experten zu dem Thema bekamen, so viele verschiedene Versionen zur Auslegung dieses Themas wurden Ihnen unterbreitet. Die SLP, als Beratungs-, Vertriebs- und Installationsfirma für PV-Anlagen und Stromspeicher, ziehen daraus folgendes Fazit: „Eigentlich, weiß keiner so genau, was zu tun ist.“ Einig waren sich alle nur in dem Punkt, dass der Stichtag für die Rückmeldung der 28. Februar sei. Die Zeit dränge also.

Aus diesem Grund haben die Stromspeicher-Experten selbst begonnen zur recherchieren. Sie haben die Gesetzestexte gesichtet, sich bei Experten von der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie e.V. erkundigt und auch rechtliche Empfehlungen und Erklärungen eingeholt. In der Hoffnung, den Betroffenen etwas mehr Klarheit verschaffen zu können, geben sie deshalb folgende zusammenfassende Erklärung ab.

Im Dezember 2016 wurde das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) 2017 nochmals etwas abgeändert. Diese Änderungen betreffen unter anderem die Einführung einer Meldepflicht für PV-Anlagenbesitzer mit Eigenverbrauch beim Netzbetreiber, zur Feststellung einer etwaigen EEG-Umlage-Pflicht nach §74a EEG 2017.
Werden die geforderten Informationen nicht rechtzeitig oder unvollständig gemeldet, erhält der Versäumer im betroffenen Jahr gem. § 61g Abs. 2 EEG 2017 einen Aufschlag von 20% auf die EEG-Umlage. Wird dann nicht rechtzeitig reagiert, kann jemand, der eigentlich von der Umlage befreit ist, auch schnell mal für das betroffene Jahr in voller Höhe EEG-Umlage-pflichtig werden.

Nach dem neuen EEG 2017 muss auf eigenverbrauchten Strom grundsätzlich auch EEG-Umlage bezahlt werden (§ 61EEG 2017). Es gibt allerdings Ausnahmen, zu denen wahrscheinlich ein Großteil der privaten PV-Besitzer gehört.

Laut § 61a Abs.4 EEG 2017 ist eine PV-Anlage EEG-Umlage-befreit, wenn die installierte Leistung der Anlage 10 kWp nicht überschreitet und der eigenverbrauchte Strom der Anlage 10.000 kWh nicht überschreitet.
Achtung, die Anlage darf über 10.000 kWh produzieren, man darf nur nicht mehr als 10.000 kWh davon direkt verbrauchen.

Um eine etwaige EEG-Umlage-Pflicht, aber auch die Befreiung davon, festzustellen, müssen alle PV-Anlagen mit Eigenverbrauch bis zum 28. Februar des Folgejahres dem Netzbetreiber mitgeteilt werden. Die Meldepflicht betrifft alle PV-Anlagen ab einer Größe von 7 kWp und erfolgt immer für das vorangegangene Kalenderjahr. Aktuell müssen folglich die Daten für 2016 gemeldet werden.

Auch wer von der EEG-Umlage befreit ist, muss sich zurückmelden! Grundlegend ist das Ziel der Rückmeldung dann, den Beweis zu erbringen, dass der Eigenverbrauch der PV-Anlage unter 10.000 kWh liegt und die Anlage eine maximale Leistung von 10 kWp besitzt.

Damit ermittelt werden kann, ob auf den Eigenverbrauch einer PV-Anlage EEG-Umlage bezahlt werden muss, oder nicht und wenn ja, in welcher Höhe, empfehlt die SLP PV-Besitzern ihrem Netzbetreiber folgende Daten per Email, Fax oder Post mitzuteilen.

1. Die Tatsache, dass Eigenverbrauch (bzw. Letztverbrauch von “nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefertem” Strom) vorliegt.

2. Die Nennleistung der PV-Anlage

3. Ob und warum eine Befreiung / Ermäßigung der EEG-Umlage vorliegt

4. Die gesamte Stromproduktion der PV-Anlage im Jahr 2016 (abzulesen am Wechselrichter / Stromspeicher)

5. Die gesamte eingespeiste Strommenge von dieser PV-Anlage (abzulesen am Zähler)

6. Die Höhe des eigenverbrauchten PV-Stroms (berechnet aus Produktion – Einspeisung)

Zusätzlich wird empfohlen, sich die fristgerechte und vollständige Rückmeldung seiner Anlage vom Netzbetreiber schriftlich bestätigen zu lassen.

Um betroffenen PV-Besitzern die Rückmeldung zu erleichtern, hat die Firma Snow Leopard Projects ein unverbindliches Hilfsblatt erstellt. Dieses kann auf ihrer Website, unter http://stromspeichern.eu/… kostenfrei heruntergeladen werden.

Bis sich der erste Staub gelegt hat, und sich die entsprechenden Stellen klar zu den Verhältnissen äußern, ist es jedoch schwer vermeidlich, dass eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit aller momentan existierenden Informationen auch weiterhin vorherrscht. Es bleibt also zu hoffen, dass eventuelle Versäumnisse für diese erste Rückmeldungsphase fairerweise nicht sofort mit dem vollen, gesetzlich vorgeschriebenen Strafmaß behandelt werden.

Über die SNOW LEOPARD Projects GmbH

Die Firma Snow Leopard Projects GmbH vertreibt Stromspeicher für Eigenheim, Gewerbe und Landwirtschaft. Das Unternehmen installiert nicht nur die fertigen Geräte, sondern berät auch intensiv zu allen Themen rund um die Technologie. Angefangen von der Rentabilität einer Anschaffung, über die richtige Dimensionierung von PV und Stromspeicher, bis hin zur optimalen Abstimmung mit dem restlichen Energiemanagement im Haus, oder im Betrieb. Auch über die Formalien muss sich der Kunde keine großen Gedanken machen. Soweit rechtlich möglich, kümmern sich die Speicherexperten um alle nötigen Abstimmungen und Anmeldeverfahren bei Netzbetreiber & Co..

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