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BGH definiert Voraussetzungen anfechtungssicherer Bargeschäfte

Im Rahmen der Anfechtungsreform 2017 hatte der Gesetzgeber auch den Text des § 142 InsO überarbeitet. Dort ist das sogenannte Bargeschäft geregelt, welches Gläubigern Raum für eine anfechtungssichere Weiterbelieferung wirtschaftlich angeschlagener Kunden schafft. Bis dato ungeklärt war, unter welchen Voraussetzungen das dort als Ausnahme von dem Anfechtungsschutz angeführte „unlautere Handeln“ vorliegt. Hierzu sowie zu anderen wichtigen Aspekten des Bargeschäfts hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr in einer sehr instruktiven Entscheidung vom 5. Dezember 2024 (IX ZR 122/23) geäußert.

Grundgedanke des § 142 InsO

§ 142 InsO ist eine Ausnahmevorschrift im Kontext der Insolvenzanfechtung und schützt Geschäftspartner eines in der Krise befindlichen Unternehmens vor späteren Rückforderungen, auch wenn im Übrigen die Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen. Die Vorschrift soll einem Unternehmen in der Krise die weitere Teilnahme am Geschäftsverkehr ermöglichen.

Grundgedanke der gesetzlichen Haftungsprivilegierung ist, dass innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs (die Rechtsprechung setzt in der Regel 30 Tage als Obergrenze an) ein unmittelbarer Austausch von gleichwertiger Leistung und Gegenleistung erfolgen muss. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen geht die gesetzliche Regelung nicht von einer Verringerung der späteren Insolvenzmasse zum Nachteil der Gläubiger aus.

Gleichwertigkeit der Leistungen beim Bargeschäft

An der Gleichwertigkeit fehlt es aber beispielsweise regelmäßig, wenn bei Warenlieferungen an das Schuldnerunternehmen der erweiterte Eigentumsvorbehalt vereinbart wird. In diesem Falle erwirbt der spätere Insolvenzschuldner nämlich nicht das Volleigentum und erhält demzufolge kein Äquivalent für die von ihm erbrachte Kaufpreiszahlung.

In dem jetzt entschiedenen Fall vertrat der Insolvenzverwalter die Auffassung, dass es auch bei Lieferungen und Leistungen für einen dauerhaft defizitären Geschäftsbetrieb an der Gleichwertigkeit fehle. Dem erteilt der BGH mit kurzem Verweis auf die Gesetzesbegründung zu den Änderungen aus 2017 eine knappe Absage: „Die Frage der Gleichwertigkeit ist vielmehr nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, ohne dass nach dem Abnehmer zu differenzieren wäre.“ Mit anderen Worten: Die kaufmännischen Qualitäten des Schuldners haben bei der Bemessung des Gegenwerts außen vor zu bleiben.

Zentrale Fragestellung der BGH Entscheidung

Im Mittelpunkt der BGH Entscheidung steht die im Rahmen der Reform mit Wirkung zum 5. April 2017 aufgenommene Einschränkung des § 142 InsO, wonach dessen Anwendung bei einem dem Anfechtungsgegner bekannten unlauteren Handeln des Schuldners ausgeschlossen ist.

In Anlehnung an die Gesetzesbegründung wurde hier bislang z.B. die Vermögensverschleuderung für flüchtige Luxusgüter ohne Nutzen für die Gläubiger oder der Verkauf von für die Unternehmensfortführung notwendigen Betriebsvermögen mit der Zielrichtung, deren Gegenwert den Gläubigern zu entziehen, genannt. Große Uneinigkeit bestand bisher darüber, in welchen Fällen unterhalb dieser Schwelle von einem unlauteren Verhalten auszugehen ist. Teilweise wurde dabei sogar die Auffassung vertreten, dass gegenüber der vor der Gesetzesänderung bestehenden Regelung, die dieser Einschränkung nicht enthielt, keine Änderung eingetreten sei.

Der Insolvenzverwalter in dem entschiedenen Fall vertrat hierzu die Rechtsmeinung, alleine die Fortführung des Geschäftsbetriebs unter dauerhafter Erwirtschaftung von Verlusten reiche bereits für die Annahme unlauteren Verhaltens aus.

Die Sicht des BGH

Der BGH hat dieser Auffassung eine Absage erteilt und klargestellt, dass es eines über den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz klar hinausgehenden, die übrigen Gläubiger gezielt schädigenden Verhaltens bedürfe, um von unlauterem Verhalten sprechen zu können. Dies nimmt das Gericht dann an, wenn das Bargeschäft zu einer gezielten Benachteiligung anderer Gläubiger führt oder dazu genutzt wird, den Empfänger gegenüber anderen Gläubigern gezielt zu bevorzugen.

Für Gläubiger bedeutet dies einen entscheidenden Gewinn an Rechtssicherheit. Sofern sie die übrigen Voraussetzungen des Bargeschäftes einhalten, sind sie (auch) von der Prüfungspflicht befreit, ob der Geschäftspartner bei der Betriebsfortführung dauerhaft Verluste erwirtschaftet.

Fazit

Das Bargeschäft darf damit mehr denn je als sicherer Hafen bei Geschäften mit in der Krise befindlichen Geschäftspartnern bezeichnet werden, wenn es darum geht Anfechtungsrisiken vorzubeugen.

Bei der Frage, was Sie beachten müssen, um in den Genuss dieses Schutzes zu gelangen, stehen die Experten von PASCHEN Ihnen gerne zur Seite.

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