In Paragraph 1 Absatz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist es klar geregelt: Ärzte dürfen die Vergütung für ihre beruflichen Leistungen nur nach dieser Verordnung berechnen. Als die GOÄ 1965 eingeführt wurde, konnte sich offensichtlich noch niemand vorstellen, dass ambulante Behandlungsleistungen auch durch jemanden erbracht werden könnten, der nicht Arzt ist.
Mittlerweile ist das anders: Ist ein Medizinisches Versorgungszentrum als GmbH organisiert, verfügt es über eine eigene „Rechtspersönlichkeit“. Die GmbH ist als „juristische Person“ direkt selbst Vertragspartner der Patientinnen und Patienten.
Gerichtsentscheidung in einem aktuellen Fall
Das Oberlandesgericht Frankfurt (6 W 69/23), Beschluss vom 21. September 2023) hat für den verhandelten Fall jetzt festgehalten, dass die GOÄ nicht zur Anwendung kommt. Die Gebührenordnung gilt unmittelbar nur für Ärzte. MVZ-GmbH sind von deren Regelungen nicht erfasst. Sie können ihre Preise frei vereinbaren, ohne sich an die Gebührenziffern und Steigerungssätze der GOÄ zu halten.
„Reine Privatkliniken können unabhängig von der GOÄ Behandlungspreise vereinbaren. Das ist seit langem anerkannt. Aus unserer Sicht ist es nur logisch, dass dies auch für juristische Personen in der ambulanten Behandlung gelten muss. Dieses Preismodell wird sich aber in der Fläche kaum durchsetzen, da die privaten Krankenversicherer regelmäßig nur Leistungen nach der GOÄ erstatten“, meint Tim Müller, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht bei Ecovis in München.
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