Gewinnverteilung in der Gemeinschaftspraxis
Bei der Gewinnermittlung in einer Gemeinschaftspraxis werden Gewinne grundsätzlich nach dem Schlüssel verteilt, der im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde. Ist nichts festgelegt, sind alternativ die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben anzuwenden. Das gilt auch für Mehrgewinne, die aus der Korrektur von fälschlich angesetzten Betriebsausgaben entstanden sind. Auch diese nachträglichen Gewinne werden bei zum Beispiel zwei Gesellschaftern nach dem vertraglich vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel – zumeist hälftig – aufgeteilt und besteuert.
Nachversteuerung wegen eines untreuen Gesellschafters: Der Fall
Zwei Ingenieure betrieben gemeinsam als Freiberufler ein Ingenieurbüro in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zwischen den Gesellschaftern entbrannte ein Rechtsstreit über private Aufwendungen, die einer der Gesellschafter ohne Zustimmung des anderen aus Gesellschaftsmitteln bezahlt und als Betriebsausgaben der Gesellschaft deklariert hatte.
Das Finanzamt erhöhte den Gewinn um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Es rechnete den Mehrgewinn zunächst beiden Gesellschaftern hälftig zu. Nach Ansicht des Gesellschafters, der die Kosten nicht verursacht hatte, sollte der Mehrgewinn aber ausschließlich von dem zu versteuern sein, dem dieser ausschließlich zugutekam, also dem, der das Geld auch ausgegeben hatte.
Andere Verteilung des Gewinns möglich
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der durch die unberechtigt angesetzten Betriebsausgaben entstandene Mehrgewinn demjenigen voll zuzurechnen sind, der sich dadurch bereichert hatte. Nur dieser sollte die nachträgliche Versteuerung auch finanziell tragen müssen (Urteil vom 28. September 2022, VIII R 6/19).
Was das Urteil für Ärztinnen und Ärzte bedeutet
Nach dem Urteil des BFH wurde für Gesellschafter, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, Rechtssicherheit bei der nachträglichen Korrektur und Zurechnung von nicht betrieblichen Ausgaben geschaffen. „Das Urteil ist aber ebenso relevant für Freiberufler wie Ärztinnen und Zahnärzte. Damit wird derjenige Mitgesellschafter zur Verantwortung gezogen, der die privaten Aufwendungen über die Gesellschaftsmittel fälschlicherweise beglichen hat und dem diese ausschließlich zugutegekommen sind“, sagt Tim Müller.
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