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Wann ist ein Unternehmer ein Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer?

Wenn der Unternehmer schätzt, dass sein Umsatz im aktuellen Jahr unter 22.000 Euro liegt und im zweiten Jahr nicht mehr als 50.000 Euro erwartet, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer.

Überschreiten Sie im zweiten Jahr die 22.000-Euro-Grenze, unterliegen Sie ab dem dritten Jahr automatisch der Regelbesteuerung. Das unerwartete Überschreiten der 50.000-Euro-Grenze zieht keine rückwirkenden Konsequenzen nach sich.

Was ist der Kleinunternehmer/Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung gemäß §19 USTG ist eine Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuerrecht, die Unternehmern mit niedrigen Umsätzen ein Wahlrecht in Bezug auf die Umsatzsteuer gewährt. Der Kleinunternehmer unterliegt dennoch dem Umsatzsteuergesetz, auch wenn die Tätigkeit nur nebenberuflich erfolgt; insoweit entsteht (§38 AO) auch die Umsatzsteuer, allerdings wird die Steuer durch das Finanzamt nicht erhoben (§218 ff. AO). Im Wesentlichen können Kleinunternehmer daher auf den Ausweis und die Abführung von Umsatzsteuer verzichten, sind dann aber auch vom Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer ausgeschlossen.

Bis Ende 2019 lag die Vorjahresgrenze bei 17.500 Euro, die durch das Inkrafttreten des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes BEG seit dem 01. Januar 2020 auf 22.000 Euro angehoben wurde.

Hat der Unternehmer die Vorjahresgrenze von 22.000 Euro überschritten, kann er die Kleinunternehmerregelung im laufenden Jahr nicht anwenden – selbst wenn feststeht, dass der Umsatz im laufenden Jahr unter 22.000 Euro liegen wird.

Beispiel:

Angenommen, ein Kleinunternehmer merkt nicht, dass er seit Jahresbeginn der Regelbesteuerung unterliegt. Er schreibt eine Rechnung über 750 Euro für eine umsatzsteuerliche Dienstleistung, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Dann handelt es sich beim Rechnungsbetrag aus Sicht des Finanzamts um den Bruttobetrag, in dem die Umsatzsteuer enthalten ist:

Beim Regelsteuersatz von 19 % setzt sich ein Gesamtbetrag von 750 Euro zusammen aus dem eigentlichen (Netto-)Umsatz von 630,25 Euro und 119,75 Euro Umsatzsteuer (Rechenweg: 750 geteilt durch 1,19 = 630,25 * 19 % = 119,75).

Aufs Jahr gerechnet muss ein ehemaliger Kleinunternehmer, der Einnahmen von zum Beispiel 20.000 Euro hatte, bei einem Steuersatz von 19 % nachträglich knapp 3.200 Euro Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen (20.000 / 1,19 * 19 %).

Hinweis: Das Finanzamt kann bei Bedarf Nachweise verlangen, auf welche Umstände der Unternehmer seine Prognose zu Beginn des Kalenderjahres gestützt hat.

Bei Neugründung eines Unternehmens gibt es keinen Vorjahresumsatz. Hier ist allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen – zum Beispiel durch Zahlen aus dem Businessplan. Maßgeblich ist dann nur die Grenze von 22.000 Euro. Werden 22.000 Euro voraussichtlich überschritten, tritt die Steuerpflicht ein.

Beginnt der Unternehmer seinen Betrieb während des Jahres, muss der voraussichtliche Umsatz auf einen Jahresgesamtumsatz hochgerechnet werden.

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