Die 6. Kammer des Sozialgerichts (SG) Schwerin hat mit Urteil vom 14. Juni 2023 (S 6 KA 15/20) das strafrechtliche Handeln einer Praxisangestellten als Mitarbeiterexzess eingeordnet. Damit war der betroffene Mediziner für das deliktische Handeln der Praxisangestellten nicht in der Haftung.
Der vor Gericht verhandelte Fall
Ein in Mecklenburg-Vorpommern niedergelassener Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie informierte die Staatsanwaltschaft, nachdem ihm Unregelmäßigkeiten bei seinen Verordnungen für das rezept- und apothekenpflichtige Medikament Genotropin aufgefallen waren. Er führte an, dass aus den Abrechnungsquartalen III/2012 bis III/2013 ohne sein Wissen über seine Betriebsstättennummer das in der Bodybuilder-Szene verwendete leistungsfördernde Wachstumshormon 101 Mal verordnet, geliefert und abgerechnet wurde, jedoch tatsächlich nicht von ihm verordnet worden war.
Im darauffolgenden Strafverfahren stellte das Landgericht fest, dass eine Praxismitarbeiterin auf den Rezepten die Unterschrift des Arztes gefälscht hatte. Die Rezepte gab sie an eine Apotheken-Beschäftigte weiter. Die Komplizin bestellte das Medikament, nahm es entgegen und gab es an die Praxismitarbeiterin weiter. Das Medikament verkaufte sie auf dem Schwarzmarkt. Sie erhielt wegen gemeinschaftlichen Betrugs und vorsätzlichem Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Medikamenten eine zweijährige Bewährungsstrafe.
Die Krankenkasse allerdings verklagte den Arzt: Sie war der Auffassung, er hafte für den entstandenen Schaden in Höhe von knapp 80.000 Euro aus 22 Rezepten. Entsprechend beantragte die Kasse bei der Gemeinsamen Prüfungsstelle der Ärzte und Krankenkassen Mecklenburg-Vorpommern Regress.
Die Entscheidung der Richter
Mit Urteil vom 14. Juni 2023 (S 6 KA 15/20) entschied das Gericht, dem Arzt sei kein schuldhafter Pflichtverstoß vorzuwerfen. Daher fehle es an den Voraussetzungen für die Feststellungen eines sonstigen Schadens.
Nur wenn ein Arzt schuldhaft seinen Angestellten unterschriebene Blankorezepte mitsamt Praxisstempel überlässt, komme eine Haftung in Betracht. In diesem Fall sei die Ausstellung und unkontrollierte Aufbewahrung unterschriebener Blankorezepte ein gröblicher Pflichtenverstoß. In dem Verfahren vor dem Sozialgericht in Schwerin aber fälschte die Praxisangestellte die Unterschrift des Arztes. Überdies habe der Arzt dem Missbrauch keinen Vorschub geleistet. Er gab die Kontrolle über die Medikamentengabe und Einnahme nicht berufswidrig aus der Hand.
Die Praxismitarbeiterin war zudem nicht als „Erfüllungsgehilfin“ für den Arzt tätig. Voraussetzung dafür ist, dass die vorsätzlich unerlaubte Handlung innerhalb der übertragenen Hilfstätigkeit erfolgt. Der Arzt jedoch hatte nie hinsichtlich der Genotropin-Verschreibungen die Behandlung von Patienten auf die Praxismitarbeiterin übertragen. Er wusste nichts von den Rezepten. Eine Haftung scheide damit aus.
Das strafrechtliche Handeln der Praxisangestellten ordneten die Richter als Mitarbeiterexzess ein. Sie war außerhalb ihres arbeitsvertraglich vorgesehenen Aufgabenbereichs tätig.
Bedeutung des Urteils für Ärztinnen und Ärzte
Ärzte müssen nach diesem Urteil ihre Beschäftigten nicht permanent kontrollieren – allerdings sind sie dennoch gehalten, die Abrechnungen zu prüfen und Auffälligkeiten abzuklären. „Wir empfehlen betroffenen Medizinerinnen und Medizinern, in solchen Fällen besondere Sorgfalt walten zu lassen. Im Zweifel sollten sie sich über das weitere Vorgehen von einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen“, sagt Heidi Regenfelder, Rechtsanwältin bei Ecovis.
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