Vielleicht erinnern Sie sich noch: Auf dem Schloss Meseberg gingen die Ampelkoalitionäre am 29. August 2023 demonstrativ in Klausur, um mit einer Einigung zum Wachstumschancengesetz an die Öffentlichkeit zu treten. Dabei wurde auch ein Vorschlag von Bauministerin Klara Geywitz (SPD) zur Einführung befristeten einer degressiven AfA präsentiert, der ab Oktober gelten soll, allerdings (quasi rückwirkend) vom Bundestag am 10.11.2023 verabschiedet werden muss. Zudem ist auch die Zustimmung des Bundesrats bei diesem Gesetz vonnöten.
Begriffsklärung vorweg: Was ist überhaupt eine degressive AfA?
Im Gegensatz zur degressiven steht die sogenannte lineare Abschreibung. Mit „linear“ ist damit der für jedes Jahr feststehende, gleichbleibende Betrag gemeint, der für die Anschaffungskosten eines abzuschreibenden Wirtschaftsgutes abgeschrieben werden kann. Dieses Modell ist in der Immobilienwirtschaft eher unbeliebt, da die hohen Investitionskosten angesichts der langen Nutzungsdauer von Gebäuden so kaum zeitnah aufgefangen werden können.
Favorisiert wurde das bis 2007 übliche (und seither immer nur – wie auch jetzt -temporär wiedereingeführte) degressive Modell. Hier ist der jährliche Abschreibungssatz pro Jahr nicht gleich, sondern ändert sich während des Abschreibungszeitraums. In den ersten Jahren gelten höhere Abschreibungssätze, in den späteren Jahren geringere. Für Anleger bringt das den Vorteil mit sich, dass die Steuervorteile sofort wirksam sind – und nicht erst zehn oder fünfzehn Jahre später.
Was soll nun ab Oktober gelten?
- Da es sich um eine Sofortmaßnahme für den Wohnungsbau handelt, gilt die degressive Abschreibung ausschließlich für neu gebaute oder neu erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
- Geltend gemacht werden kann die Abschreibung gemäß den Plänen ab Oktober 2023 – mit einer Befristung bis 2030.
- Wenn man die degressive AfA beantragt, können im ersten Jahr 6 Prozent der gesamten Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden. In den folgenden Jahren bis 2030 können jeweils 6 Prozent des Restwertes steuerlich geltend gemacht werden. Dabei soll es keine Obergrenzen geben.
- Bei Bedarf (d. h. falls es steuerliche Vorteile mit sich bringt) ist zwischendurch auch ein Wechsel zur linearen AfA wieder möglich.
- Der Baubeginn des Wohngebäudes muss zwischen dem 1.10.2023 und dem 30.9.2029 liegen.
- Zudem muss die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.
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