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Unternehmenspflicht beim Arbeitsschutz: „Etwa die Hälfte der Unternehmen verfügen über keine (angemessene) Gefährdungsbeurteilung.“

Die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle ist nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) im Jahr 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 1,8 Prozent auf 791.698 gesunken. Trotz Rückgang verbleibt damit immer noch eine erhebliche Zahl an – vermeidbaren – Arbeitsunfällen. Umso wichtiger ist es, dass Unternehmen ihre Arbeitssicherheitskonzepte ständig aktualisieren. „Ein zentrales Tool, um Gefährdungen zu erkennen und aus den Ergebnissen Maßnahmen für eine stetige Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes abzuleiten, ist die Gefährdungsbeurteilung (GBU). Unternehmen sind durch das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, eine GBU zu erstellen und diese regelmäßig zu aktualisieren. Das ist vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen nicht immer der Fall: Etwa die Hälfte der Unternehmen haben keine Gefährdungsbeurteilung oder diese wurde nicht angemessen durchgeführt[1]“, erklärt Dr. Ludwig Brands, Experte für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland.

Regelmäßige Überprüfung ist Pflicht
Neben dem Arbeitsschutzgesetz spielt die GBU in allen nachgeordneten Arbeitsschutzverordnungen eine entscheidende Rolle. Ein wichtiges Beispiel ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV). Diese fordert – wie die anderen Verordnungen auch – unter anderem eine regelmäßige Überprüfung der GBU. Dabei muss der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt werden. Darüber hinaus müssen Unternehmen für alle Arbeitsmittel, deren Verwendung sicherheitsrelevante Abnutzungen mit sich bringt, wie z.B. für Leitern, Großregale oder Flurförderzeuge, regelmäßige Prüfungen festlegen. Werden neue Arbeitsmittel angeschafft, Räumlichkeiten oder Arbeitsabläufe verändert, ist das ebenfalls ein Anlass, die GBU zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Immerhin können sich aus den Veränderungen neue Gefährdungen ergeben oder bisher bestehende fallen weg. „Darüber hinaus ist es wichtig, bei Veränderungen von Anfang an alle rechtlichen Vorschriften im Blick zu haben. Daher empfehlen wir, unsere Experten für Arbeitssicherheit schon bei der Planung von Neuanschaffungen und Veränderungen mit einzubeziehen. So ist es zum Beispiel nicht zulässig, eine neue Maschine ohne weiteres aufzustellen und in Betrieb zu nehmen oder Veränderungen daran nach Belieben vorzunehmen, ohne dass eine neue beziehungsweise aktualisierte Gefährdungsbeurteilung stattgefunden hat. Die mit diesen Aktionen möglicherweise verursachten zusätzlichen Gefährdungen müssen vorher erkannt werden, um entsprechend gegensteuern zu können. Müssen im Nachhinein Anpassungen vorgenommen werden, ist das kosten- und zeitintensiv“, weiß Brands.

Arbeitsschutzregeln verändern sich
Arbeitssicherheit ist ein Prozess, der auf eine ständige Verbesserung abzielt. Daher ändern sich die Vorgaben wie zum Beispiel die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), die die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung konkretisieren. Im vergangenen Jahr ist beispielsweise eine umfangreiche Revision mehrerer ASR erfolgt, darunter beispielsweise die ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge. Unternehmen müssen in ihrer GBU prüfen, ob die neuen Vorgaben erfüllt sind und welche Maßnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind. Treten neue Verordnungen in Kraft wie die Schulungsverpflichtung für die Verwendung von Diisocyanaten, die bis zum 24.08.2023 umzusetzen ist, muss sich das bei Unternehmen, die mit diesen Gefahrstoffen arbeiten, auch in der GBU niederschlagen. Dies gilt insbesondere, falls die erforderliche GBU für die Verwendung dieser Produkte gänzlich fehlen sollte, was leider nicht selten vorkommen dürfte. „Die Gefährdungsbeurteilung ist ein kontinuierlicher Prozess, der eine regelmäßige Anpassung an sich verändernde Rahmenbedingungen erfordert. Ihre regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung stellt einen modernen Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten im Unternehmen sicher und verringert das Risiko von Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Erkrankungen. Letztlich profitieren Unternehmen mit Umsetzung eines professionellen Arbeitsschutzes – natürlich mit aktueller Gefährdungsbeurteilung – von geringeren Ausfallzeiten. Unsere Experten unterstützen Unternehmen dabei mit ihrem branchenübergreifenden Fachwissen und umfassender Beratung“, betont Brands.

Unternehmen und Beschäftigte können sich unter folgendem Link über das Angebot zur Arbeitssicherheit von TÜV Rheinland informieren: www.tuv.com/arbeitssicherheit

[1] Abschlussbericht zum GDA-Arbeitsprogramm Organisation (ORGA) „Verbesserung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“, 2017 und Deutscher Bundestag, Drucksache 20/370, Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2020, 06.01.2022

 

Über TÜV Rheinland

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