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Maschinensicherheit für Werkzeugmaschinen – was ist zu beachten?

Beim Einsatz von Werkzeugmaschinen unterliegen Unternehmen einer Reihe gesetzlicher Regelungen und Vorschriften aus den Bereichen Arbeitsschutz und Unfallverhütung. Hierzu gehören neben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) auch die Unfallverhütungsvorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V3). Grundsätzliche Anforderungen an Schutzeinrichtungen für Maschinen sind darüber hinaus in der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) geregelt.

Aus den oben genannten Vorschriften und Richtlinien ergeben sich verschiedene Pflichten für Unternehmen. Hierzu gehören die Gefährdungsbeurteilung, daraus resultierende Schutzmaßnahmen und die Durchführung von Betriebsmittelprüfungen.

Gefährdungsbeurteilung
In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist festgelegt, welche Verpflichtungen Arbeitgeber und Unternehmer bei der Verwendung von Arbeitsmitteln einzuhalten haben. Unter Arbeitsmitteln versteht der Gesetzgeber dabei Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Mögliche Verwendungen von Arbeitsmitteln sind z.B. das Montieren, Installieren, Bedienen, An- und Abschalten, Einstellen, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen die von Arbeitsmitteln, Arbeitsumgebung und Arbeitsgegenständen ausgehen. Die Gefährdungsbeurteilung beinhaltet Faktoren wie die

– Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln,
– sicherheitsrelevante und ergonomische Zusammenhänge am Arbeitsplatz,
– Belastungen für Beschäftigte, die durch die Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten und
– Gefährdungen bei der Beseitigung vorhersehbarer Betriebsstörungen.

Eine Gefährdungsbeurteilung hat nicht nur vor der Erstinbetriebnahme zu erfolgen, sondern auch bei allen sicherheitsrelevanten Änderungen an Arbeitsmitteln und -umfeld. Hierzu können beispielsweise Nachrüstungen von Schutzeinrichtungen gehören.

Schutzmaßnahmen
Zum Schutz vor Gefahrenstellen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

– Begrenzung der Gefahr auf ein ungefährliches Maß
– Verhinderung der Wirkung der Gefahrstelle durch Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Schutzeinrichtungen.

Viele Risiken, die bei der Verwendung von Maschinen auftreten, lassen sich nur durch den effektiven Einsatz von Schutzeinrichtungen reduzieren. Laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der zu erwartenden Betriebsbedingungen so verwendet werden, dass Beschäftigte gegen vorhersehbare Gefährdungen ausreichend geschützt sind. Hierzu gehört beispielsweise, dass an den Arbeitsmitteln Schutzeinrichtungen gegen herabfallende oder herausschleudernde Gegenstände vorhanden sind oder dass der unbeabsichtigte Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Teilen verhindert wird.

Welche Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln im Einzelnen zu berücksichtigen sind, ist in der Betriebssicherheitsverordnung ab §6 geregelt.

Arten von Schutzeinrichtungen
Zum Schutz vor bewegten Maschinenteilen können verschiedene Schutzeinrichtungen eingesetzt werden. Dabei wird zwischen trennenden, nicht trennenden und abweisenden Schutzeinrichtungen unterschieden.

Trennende Schutzeinrichtungen
Eine trennende Schutzeinrichtung ist ein Maschinenteil, der eine räumliche Abtrennung der Gefahrstelle gegenüber dem Arbeitsbereich bewirkt, sodass einen Zugriff von außen in den Arbeitsraum der Maschine verhindert wird. Hierzu gehören z.B. Schutzumhausungen, Verkleidungen und Abdeckungen.

Nicht trennende Schutzeinrichtungen
Eine nicht trennende Schutzeinrichtung ist eine Einrichtung ohne trennende oder abweisende Funktion, die alleine oder in Verbindung mit einer trennenden Schutzeinrichtung (meist mit Steuerungsfunktion) potentielle Gefährdungen reduziert. So kann etwa beim Öffnen der Schutzeinrichtung die Maschine gestoppt werden. Weitere Beispiele sind Verriegelungseinrichtungen, Wiederanlaufschutz oder Zustimmungseinrichtungen.

Abweisende Schutzeinrichtungen
Abweisende Schutzeinrichtungen begrenzen zwar den freien Zugang zu einem Gefahrenbereich, ergeben aber keinen vollständigen Schutz, da ein Zugriff nicht komplett verhindert wird. Hierzu gehören zum Beispiel Hindernisse, die einen unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich behindern, wie Geländer, Fingerabweiser an Walzeneinläufen oder niedrige Umzäunungen.

Betriebsmittelprüfung
Arbeitgebern und Unternehmern obliegt gemäß Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung die Verantwortung für die Sicherheit der elektrischen Betriebsmittel. Sie sind dazu verpflichtet, zu ermitteln, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um den einwandfreien Betrieb der Arbeitsmittel zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Betriebsmittelprüfung.

Eine Betriebsmittelprüfung ist immer dann fällig, wenn ein elektrisches Betriebsmittel erstmalig in Betrieb genommen werden soll. Sollte es während des Betriebes zu Veränderungen an dem Gerät oder zu einer Instandsetzung kommen, ist ebenfalls eine Betriebsmittelprüfung durchzuführen. Darüber hinaus sind auch bei bereits geprüften Arbeitsmitteln in regelmäßigen Abständen Wiederholungsprüfungen durchzuführen (§ 10 Abs. 2 BetrSichV).

Die Betriebsmittelprüfung (Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel) ist durch die DGUV Vorschrift 3 geregelt. In ihr ist auch festgelegt, dass Betriebsmittelprüfungen ausschließlich durch einen Fachmann (extern oder aus dem eigenen Unternehmen) durchgeführt werden können, der die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der elektrischen Arbeitsmittel besitzt.

Alle Vorschriften der DGUV sind für die Mitglieder der Berufsgenossenschaften bindend. Da jedes Unternehmen der deutschen Privatwirtschaft zwingend Mitglied einer Berufsgenossenschaft ist, sind die Vorschriften auch verpflichtend für jedes Unternehmen. Der Unternehmer ist selbst verantwortlich für Planung und fristgerechte Durchführung anstehender Betriebsmittelprüfungen.

MOWOTAS Schutzeinrichtungen
MOWOTAS bietet eine breite Palette an Schutzeinrichtungen für Maschinen und Arbeitsplätze an.

Unsere hochwertigen Schutzeinrichtungen für Werkzeugmaschinen sind für Dreh-, Bohr-, Fräs- und Schleifmaschinen unterschiedlichster Hersteller geeignet. Durch die Verwendung von Schutzabdeckungen und -schirmen mit und ohne Sichtfenster werden rotierende Maschinenteile wie Bohrer und Drehfutter effektiv abgeschirmt. Herumfliegende Späne und Flüssigkeiten werden abgefangen und ein Zugriff in die Maschine bei laufendem Futter wird verhindert. Für die angebotenen Schutzeinrichtungen stehen außerdem weitere Sicherungen wie Sicherheitsmikroschalter, Wiederanlaufschutz nach Spannungsabfall oder Not-Aus-Druckschalter zur Verfügung.

Wir bieten Schutzeinrichtungen in verschiedensten Ausführungen und Größen an. Wenn Sie eine Sonderanfertigung benötigen, beraten wir Sie gern. Unsere Schutzeinrichtungen entsprechen den gültigen sicherheitstechnischen Bestimmungen sowie der europäischen Maschinenrichtlinie EN 2006/42/EG.

Zum Sortiment gehören weiterhin ergonomische Arbeitsplatzmatten und Sicherheits-Holzlaufroste, die für einen sicheren Stand sorgen und Ermüdungserscheinungen reduzieren. Dank robuster Materialien sind diese Bodenabdeckungen oft auch resistent gegen Öle und Chemikalien oder besitzen gar brandhemmende Eigenschaften.

Ebenfalls erhältlich: mobile Sicherheitstrennwände aus Polycarbonat, die zur Abtrennung von Industrie-Arbeitsplätzen bestens geeignet sind, und Hygieneschutzwände gegen Infektionsübertragung.

Schutzeinrichtungen nachrüsten – Wir unterstützen Sie
Alle Schutzeinrichtungen und auch deren Ersatzteile sind einfach nachzurüsten. Wir unterstützen Sie gern bei der Montage an Werkzeugmaschinen aller Art. Benötigen Sie Unterstützung bei Betriebsmittelprüfungen nach DGUV V3? Unsere Monteure helfen Ihnen auch dabei gern.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Nachrüstung von Schutzeinrichtungen oder haben Sie eine technische Frage rund um das Thema Maschinensicherheit?

Sprechen Sie uns jederzeit gerne an:

per E-Mail: info@mowotas.com
per Telefon: +49 8191 9151 19-50

Web: www.mowotas.com

Über die MOWOTAS GmbH

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