Hier ist zwischen Ansprüchen gegen die Wirecard AG selbst und den Wirtschaftsprüfern von Ernst & Young (EY) zu differenzieren. Gegen Wirecard werden Ansprüche unter Umständen in einem Insolvenzverfahren angemeldet werden können. Gegen EY kommt die Einreichung die Beteiligung an einer Sammelklage auf Schadensersatz in Betracht. Im Einzelnen:
I. Anmeldung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren
Aufgrund des Insolvenzantrags wird nun vom Amtsgericht München das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser prüft zunächst die Eröffnungsvoraussetzungen und im Anschluss wird vom Gericht entschieden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Wichtig: Im Moment können noch keine Forderungen angemeldet werden!
So verständlich der Wunsch nach schnellen Lösungen für die Anleger auch ist, zunächst bleibt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzuwarten.
Denn erst wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können Gläubiger ihre Forderungen gegen die Wirecard AG anmelden. Nach erster Einschätzung werden Aktionäre und Anleihegläubiger eher nicht mit einer hohen Insolvenzausschüttung rechnen können. Denn sie werden als Eigenkapitalgeber erst nach Befriedigung aller Gläubiger berücksichtigt. Denkbar ist die Anmeldung von Schadenersatzansprüchen. In Betracht kommen insbesondere kapitalmarktrechtliche Erstattungsansprüche wegen Verstoßes gegen die Publizitätspflichten am Kapitalmarkt. Hier sind grundsätzlich auch die Aktionäre anspruchsberechtigt, welche die Aktien bereits veräußert haben. "Denn für die Geltendmachung eines sogenannten Kurzsdifferenzschadens ist das Halten der Aktien nicht notwendig", erläutert Rechtsanwalt Dr. Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.
Ob es sich lohnt derartige Ansprüche anzumelden, kann derzeit noch nicht bewertet werden. Hierfür bleibt das sogenannte Eröffnungsgutachten abzuwarten, in welchem die vorhandenen Vermögenswerte und die Gläubigerforderungen festgestellt werden.
II. Schadensersatzansprüche gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Schadensersatzansprüche könnten den Anlegern auch gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) zustehen. EY hatte die Bilanzfälschung jahrelang übersehen und fehlerhafte Jahresabschlüsse testiert. Damit könnte das Unternehmen gegen seine Abschlussprüferpflichten verstoßen haben. Denn den Anlegern wurden somit Informationen vorenthalten, die für ihre Anlageentscheidung (Aktienkauf, Anleiheerwerb, Derivatekauf) relevant gewesen wären. Die Versäumnisse wurden erst durch eine von Wirecard selbst in Auftrag gegebene Sonderprüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG am 27.04.2020 offengelegt. "Angesichts des Insolvenzantrags spricht vieles dafür, dass Ernst & Young wirtschaftlich der beste Anspruchsgegner für geschädigte Anleger ist", erläutert Rechtsanwalt Dr. Meschede. Eine erste Sammelklage gegen EY wurde von Anlegerseite bereits eingereicht.
Wenn Sie nähere Informationen zu den rechtlichen Möglichkeiten der Anleger erhalten wollen, wenden Sie sich gerne an uns. Das Anwaltsteam um den erfahrenen Kapitalmarktrechtler und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Meschede steht Ihnen telefonisch und per E-Mail zur Verfügung.
mzs Rechtsanwälte ist eine Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sechs Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten geschädigte Anleger seit vielen Jahren erfolgreich gegenüber Beratern und Emittenten von Vermögensanlagen. In den Jahren 2016 bis 2020 wurde die Kanzlei vom US-Verlag "Best Lawyer" in Zusammenarbeit mit dem Handelsblatt jährlich in die Liste der "Besten Anwälte Deutschlands" im Bereich Kapitalmarktrecht aufgenommen.
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