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Neue Höchstgehalte für Perchlorat

Mit der Änderungs-VO (EU) 2020/685 wird Perchlorat in der Kontaminanten-Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 aufgenommen. Perchlorat gilt als Kontaminante, die z.B. über das Grundwasser, Beregnungswasser, bestimmte Düngemittel oder das Waschwasser in der Produktion in das Produkt gelangen. Perchlorat kann die Gesundheit des menschlichen Körpers durch Hemmung der Iodaufnahme beeinträchtigen.

Höchstgehalte wurden für die Warengruppen Obst und Gemüse, Tee, Kräuter- und Früchtetee sowie bestimmte Babynahrung festgelegt. Diese gelten bei Obst und Gemüse für den essbaren Anteil der Lebensmittel. Die Verordnung gilt ab dem 01. Juli 2020. Alle im Anhang der Verordnung aufgeführten Lebensmittel, die vor diesem Datum rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter vermarktet werden.

Die bisherigen Referenzwerte des STALuT verlieren mit in Kraft treten der Verordnung ihre Gültigkeit. Da die neuen Höchstgehalte nur für bestimmte Lebensmittel und Lebensmittelgruppen gelten, muss zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit bei anderen Produkten eine Risikoabschätzung gemäß allgemeinen Kontaminantenrecht (VO (EG) Nr. 315/93) vorgenommen werden, um zu überprüfen, ob gemäß Artikel 14 der Basis-VO (EG) Nr. 178/2002 ein sicheres Lebensmittel vorliegt. Die Risikoabschätzung wird dabei auf Basis des TDI (tolerierbare tägliche chronische Aufnahme) durchgeführt. Eine akute Referenzdosis (ARfD) existiert für Perchlorat nicht, da davon ausgegangen wird, dass keine Gesundheitsgefahr durch die einmalige Aufnahme von Perchlorat besteht.

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