Zur Erinnerung: Das Produkthaftungsgesetz gilt, wie für andere Handelsbereiche, auch für die Lebensmittelbranche. Das Besondere daran ist, dass der Lebensmittel-Inverkehrbringer in der Beweislast ist, d. h. Lebensmittelunternehmer in der Produktion, im Handel oder auch in der Gastronomie müssen im Ernstfall beweisen, dass in ihrem Verantwortungsbereich, bei allen Prozessen von Wareneingang […]