>> Lesestoff, interessante Berichte & Top-News

Was der Brexit für deutsche Onlineshops bedeutet

Je näher der Brexit rückt, desto nervöser werden die Finanzmärkte und die Unternehmen, die mit dem Vereinigten Königreich Geschäfte machen. Das betrifft auch und besonders den Onlinehandel. Welche Auswirkungen ein harter Brexit für ihn haben kann, erklärt Münchens Zahlungsdienstleister PAYMILL.

Die Entwicklungen, was den Brexit angeht, überschlagen sich und ändern sich praktisch täglich. Solange keine Einigung herrscht, kann man immer nur von einer Momentaufnahme sprechen. Aber das heißt nicht, dass die Unternehmer die Hände in den Schoß legen können, im Gegenteil. Vor allem Onlinehändler müssen sich Gedanken machen, was der geplante Ausstieg des Vereinigten Königreiches, über die 30 Prozent der internationalen Online-Warenströme laufen, für sie bedeutet.

Als Dyson Anfang des Jahres bekanntgab, den Hauptsitz von Großbritannien vorgeblich wegen zunehmender Fernostgeschäfte nach Singapur zur verlegen, war die Empörung groß. Denn Sir James Dyson, Gründer und TV-Gallionsfigur der Staubsaugermarke, gehört zu prominentesten Brexit-Befürwortern. Er ist sogar für einen ungeregelten Ausstieg aus der EU und steht damit nicht allein.

Zölle wie China würden teuer werden

Aber würden die kabellosen Staubsauger und flügellosen Ventilatoren Made in UK nach einem harten Brexit wie die aus China verzollt und besteuert, ergäben sich laut Import-Shopping.de bei einem Warenwert von 400 Euro Einfuhrabgaben von 159,30 Euro, die dafür abzuführende Mehrwertsteuer noch nicht mitgerechnet. Das könnte auch so manch eingefleischten Dyson-Fan bewegen, die Marke zu wechseln. Wie t3n berichtet würden bei einem harten Brexit Waren ab einem Wert von 150 Euro den Zolltarifen unterliegen, aber selbst bei Produkten mit einem Warenwert von bis zu 22 Euro müssten die Kunden von britischen Onlineshops noch den deutschen Einfuhrumsatzsteuersatz von 19 Prozent berappen. 

UK ganz vorn bei Online-Warenströmen

Trustedshops.de rechnet je nach Produktkategorie mit Mehrkosten von bis zu 15 Prozent bei einem ungeordneten Brexit. Das betrifft aber nicht nur Waren aus Großbritannien. Denn wie Handelskraft.de aus dem E-Shopper Barometer des Paketdienstleisters DPD zitiert, ist der Anteil des grenzüberschreitenden Onlinehandels bis 2017 schon auf 54 Prozent gestiegen. Laut t3n sind es sogar schon 71 Prozent. 67 Prozent der betreffenden Webseiten finden sich in Europa.

UK ist dabei ganz weit vorn und stellt fast ein Drittel aller von EU-Bürgern international bestellten Warenkörbe. Kein Wunder, denn mit durchschnittlich 7,5 Tagen dauert ein versichertes DHL-Paket aus dem Nicht-EU-Land Norwegen zweieinhalbmal länger als aus Großbritannien.

Für europäische Onlineversender wären die Folgen wohl sehr gering, zumal die britische Regierung gerade angekündigt hat, bei einem ungeregelten Brexit die Importzölle auf 87 Prozent der Waren fallenzulassen, wie Spiegel Online berichtete. Die EU könnte ähnlich reagieren, muss sie aber nicht.

Verschiebung nur auf Zeit?

Nachdem die Premierministerin Theresa May am 12. März, 17 Tage vor dem geplanten Brexit, nach Gesprächen mit EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker mit ihrem zweiten Anlauf für eine Abstimmung im britischen Unterhaus gescheitert war, deutet immer mehr auf ein „No-Deal-Szenario“ (O-Ton Außenminister Heiko Maas in SZ.de) oder eine Verschiebung des Brexits hin. Letztere scheint nach einer neuen Abstimmung am 14. März sehr wahrscheinlich. Aber noch besteht keine Einigung, wie lange der Aufschub dauern könnte. Wenn es über die Europawahl Ende Mai hinausreicht, wäre ein EU-Verbleib des Inselkönigreiches auf unbestimmte Zeit denkbar.

Ein weicher Brexit mit Verbleib im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder eine, von Teilen der Labour Party favorisierte, Zollunion mit der EU nach dem „Norwegen Plus“-Modell scheint allerdings unwahrscheinlicher denn je. Folglich steigt die Nervosität der Unternehmen und drohen viele von ihnen so wie Vodafone schon 2016 und die britische Großbank HSBC, ihren Hauptsitz oder große Teile der Geschäftstätigkeiten ins Ausland zu verlagern.

Brexit-Leitfäden lassen etwas hoffen

Die europäische Kommission hat in verschiedenen Sprachen einen Zoll-Leitfaden mit Brexit-Checkliste für Unternehmen veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem, dass ein vom Vereinigten Königreich bewilligter Status einer zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-Status) in der EU nicht mehr gültig sei und gegebenenfalls getrennt beantragt werden sollte. Außerdem sollten Unternehmen auch prüfen, ob sie die ausreichenden personellen und technischen Ressourcen für Zollangelegenheiten und die IT-Systeme haben.

Einen mit 37 Seiten noch umfassenderen deutschsprachigen Brexit-Leitfaden für Onlineshops findet sich bei Webinterpret aus Frankreich. Da werden zum Beispiel die Fragen aufgeworfen, „ob wir mit einer Post-Brexit-Untergangsstimmung rechnen“ müssen und ob E-Commerce-Verkäufer sich um die Post-Brexit-Gesetzgebung Sorgen machen sollten.

„Wahrscheinlich ist das Herausfordernde am Brexit nicht der Brexit selbst, sondern die Unsicherheit, die er mit sich bringt“, heißt es da. Und die lasse die Lage schlechter aussehen, als sie tatsächlich ist oder sein könnte. Onlinehändler sollten aber lernen, besser zu agieren, statt nur zu reagieren und, wie immer der Brexit auch ausfällt, nach geeigneten Lösungen zu suchen.  

Der Brexit-Leitfaden von Webinterpret schließt mit den Worten: „Für wachstumsorientierte Onlineshop-Betreiber ist die sinnvollste Option, die aktuelle Volatilität zu nutzen und eine proaktive Einstellung für Zukunftspläne zu verfolgen. Wenn Sie einen Onlineshop besitzen… nicht nachlassen, sondern wachsen lassen!“

Auch die Zahlungsabwicklung im Blick behalten

Wichtig bei all dem ist, dass Onlinehändler auch die Zahlungsabwicklung im Blick haben und den Kunden mehrere Optionen offenhalten. Wir von PAYMILL decken als Zahlungsdienstleister mit Kredit- und Debitkarten, PayPal, SEPA-Lastschrift und SOFORT (Überweisung) der schwedischen Klarna-Gruppe weltweite Zahlungen in über 160 Ländern ab. Wir bieten Onlinehändlern, die Waren über Großbritannien beziehen oder dorthin verkaufen, auch Rat und Hilfestellung, wie sie in einem wie auch immer gearteten Brexit-Szenario, ob weich oder hart, weiterhin erfolgreich Geschäfte über den Ärmelkanal tätigen können.

Über die PAYMILL GmbH

PAYMILL bietet als Online-Bezahldienstleister eine einfach zu integrierende Bezahllösung für
Online-Shops und mobile Applikationen. PAYMILL wurde im Juni 2012 von Mark Henkel
gegründet und ist in 34 europäischen Ländern verfügbar. Online-Händler können weltweit
Kreditkarten-Zahlungenin bis zu 100 Währungen und alternative Bezahlmethoden akzeptieren.
Die intuitive und entwicklerfreundliche Schnittstelle, die unkomplizierte Anmeldung des
Händlerkontos, die höchsten Sicherheitsstandards nach PCI DSS zertifiziert, die transparente
Preisgestaltung, sowie exzellenter Kundenservice unterscheidet PAYMILL von anderen E-
Payment-Dienstleistern.

Mehr Infos unter www.paymill.com

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

PAYMILL GmbH
St.-Martin-Straße 63
81669 München
Telefon: +49 (89) 716802737
https://www.paymill.com

Ansprechpartner:
Sandra Benz
Online Marketing Managerin
Telefon: +49 (89) 9390990-05
E-Mail: s.benz@evernine.de
Laurence Casenave
Digital Marketing Manager
E-Mail: paymill@evernine.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel