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Schlechte Internet-Bewertungen: Lassen Sie sich nicht alles gefallen

Manche Ärzte atmen regelrecht auf. Denn werden sie zu Unrecht schlecht bewertet, lohnt es sich, sich zu wehren. Sogar Google musste jetzt eine Ein-Sterne-Bewertung löschen. Und ein weiteres Urteil sorgte für Furore.

Die Meinung anderer über Dienstleistungen oder Waren im Netz ist mächtig. Wer liest nicht bei Online-Händlern oder Dienstleistern, wie andere die Produkte, den Service oder die Beratung fanden? Ob die Bewertungen im Netz die Empfehlung eines Freunds oder einer Freundin ablösen werden, wird sich zeigen. Aber ein erster Anhaltspunkt ist eine sehr gute oder eine grottenschlechte Bewertung allemal.

Und das bekam ein Kieferorthopäde zu spüren. Er hatte ein Profil bei Google+ angelegt. Dieses Profil blendete Google auch im Kartendienst Google Maps mit weiteren Informationen über die Praxis ein. Ein Nutzer hatte hier ohne weitere Kommentare eine Bewertung mit nur einem Stern abgegeben.

Gegen schlechte Bewertung einschreiten

Der Kieferorthopäde vermutete allerdings, dass es sich bei dem Nutzer nicht um einen Patienten seiner Praxis handelte. Im Fachjargon werden Menschen, die im Internet anderen einfach nur schaden wollen, Trolle genannt. Zudem war der Kieferorthopäde auch wiederholt auf die schlechte Bewertung angesprochen worden und hatte bereits einen Patientenrückgang zu verzeichnen. Daraufhin wehrte sich der Arzt. Schließlich kam es zum Prozess.

Nach Ansicht des Landgerichts Lübeck sei die Bewertung geeignet, das Ansehen des Kieferorthopäden und seine Dienstleistung negativ zu beeinflussen (Urteil vom 13. Juni 2018, Aktenzeichen: 9 O 59/17). Denn gerade die angezeigte Durchschnittsbewertung sei es, die der Nutzer des Portals wahrnimmt, wenn er das Profil des betroffenen Kieferorthopäden aufruft. Weiterhin sei es unstreitig, dass der Verfasser der Bewertung keine Leistung in der Praxis des Kieferorthopäden in Anspruch genommen hat. Dieser Umstand führe zur Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass Google die Bewertung löschen muss. Es gewichtete damit die Schutzinteressen des Betroffenen höher ein als die Meinungsfreiheit.

Diese Entscheidung zeigt, dass es sich lohnt, gegen negative Arztbewertungen vorzugehen. „Dies vor allem dann, wenn der Verfasser vermutlich nicht Patient der Praxis gewesen sein kann“, sagt Marcus Bodem, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Berlin.

Furore um Jameda-Urteil

Ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) verursachte ein kleines Beben im Februar 2018. Denn es richtete sich gegen die Ärzte-Bewertungsplattform Jameda. Der Bundesgerichtshof gab der Klage einer Hautärztin auf Löschung ihres Jameda-Profils statt.

In dem Verfahren hatte sich die Klägerin darauf berufen, dass Jameda sie als Nichtzahlerin gegenüber zahlenden Kunden benachteiligt. Beim Aufruf des Profils eines nichtzahlenden Arztes werden nämlich die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung in der Nähe mit Entfernungsangaben und Bewertungen eingeblendet. Demgegenüber blendet Jameda bei Ärzten, die sich bei dem Bewertungsportal kostenpflichtig registriert und ein Premium-Paket gebucht haben, keine Konkurrenten beim Aufruf von deren Profil ein.

Geschäftsmodell futsch?

Der BFH sieht Jameda deswegen nicht mehr in der Rolle eines neutralen Informationsvermittlers. Das Gericht stellte fest, dass das eigene Werbeangebot des Unternehmens im Vordergrund steht (Urteil vom 20. Februar 2018, Aktenzeichen VI ZR 30/17). Entsprechend tritt das Recht von Jameda auf Meinungs- und Medienfreiheit hier gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zurück: Das Profil der Klägerin muss gelöscht werden. Der Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem sieht damit das gesamte Geschäftsmodell von Jameda gefährdet. „Wenn eine große Zahl von Ärzten jetzt die Löschung ihrer Einträge verlangt, weil sie sich benachteiligt fühlen, könnte die Abdeckung der Ärzteschaft zu gering werden, als dass Patienten noch glauben, dort eine verlässliche Auskunft über das Angebot und die Qualität von Ärzten zu bekommen“, sagt er.

Tipp: Wie Sie Bewertungsplattformen richtig nutzen

Patienten, die heute einen Arzt suchen, googeln erst einmal. Nutzen Sie das für sich. War ein Patient oder eine Patientin sehr zufrieden mit Ihrer Leistung, dann bitten Sie sie offen, Sie positiv bei Google oder Jameda zu bewerten. Sie wissen nicht, wie das geht? Erfahren Sie mehr dazu: www.ecovis.com/medizin/bewertungsplattformen

Marcus Bodem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis in Berlin

Gut zu wissen

Bewertungsportale (Auswahl): Schauen Sie rein, damit Sie wissen, was über Sie geschrieben wurde:

www.arzt-auskunft.de

www.die-arztempfehlung.com

www.docinsider.de

www.jameda.de

www.sanego.de

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