Hierfür müssen die Preise gesondert reduziert werden, um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden. „Der Verbraucher erwartet, dass im Schlussverkauf auch die vorher bereits reduzierte Ware nochmals im Preis herabgesetzt wurde. Ein unverändert hoher Preis wie vor dem Schlussverkauf wäre deshalb irreführend und so wettbewerbsrechtlich unzulässig“, so Heike Cloß, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin der IHK Saarland. „Alle Angaben müssen wahr sowie für den Kunden nachvollziehbar und transparent sein.“
Die IHK bietet auf ihrer Homepage unter www.saarland.ihk.de ein entsprechendes Merkblatt zum Download an: „Schlussverkäufe, Räumungsverkäufe und Jubiläumsverkäufe" (Kennzahl: W07).
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