Bei pauschalen Verboten, Preisvergleichsmaschinen zu nutzen, handele es sich um Per-Se-Verbote, die unabhängig von der Gestaltung der konkreten Preisvergleichsmaschine greifen und die damit unabhängig von Qualitätsanforderungen bestehen. Ein solches Verbot ist als Kernbeschränkung des Internetvertriebs nach europäischem Recht unzulässig.
Keine Vorlage zum EuGH
Ob ein pauschales Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen die Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher durch den Einzelhändler bezweckt, ist nach Auffassung des BGH nicht zweifelhaft. Deswegen sei auch eine Vorlage zum EuGH nicht notwendig, auch wenn diese Frage durch den EuGH noch nicht eindeutig beantwortet wurde.
Maßgeblich hatte sich der EuGH bereits in Sachen Pierre Fabre (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011, C-439/09) und Coty (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2017, C-230/16) mit der Einschränkung des Onlinevertriebs von Einzelhändlern durch ein selektives Vertriebssystem beschäftigt. Demnach können Hersteller von Markenprodukten ihren Händlern zwar nicht den Onlinevertrieb verbieten (Pierre Fabre), wohl aber, jedenfalls soweit Luxusartikel betroffen sind, den Vertrieb über Online-Marktplätze (Coty).
Entscheidung des Bundeskartellamtes bestätigt
Mit der nun veröffentlichten Entscheidung bestätigte der BGH letztinstanzlich die Entscheidung des Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2015. Bereits das Bundeskartellamt hatte sich 2015 deutlich zugunsten der wettbewerbsfördernden Wirkung des Internetvertriebs und seiner Vorteile für Verbraucher geäußert. Im September 2011 hatte das Bundeskartellamt ein Verfahren gegen ASICS, Marktführer in Deutschland bei Laufschuhen, eingeleitet. Bereits vor Abschluss des Verfahrens verzichtete ASICS jedoch auf eine weitere Verwendung der selektiven Vertriebsverträge.
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