Ein aktuelles Beispiel zeigt das ganz anschaulich. Dort wurde nämlich einem Autohaus ein Fan-Posting auf Facebook zum teuren Verhängnis.
Was war passiert?
Die beklagte Autohändlerin hat einen eigenen Facebook-Auftritt, auf dem Facebook-Nutzer Fotos in einer Fan-Galerie hochladen können. Ein Kunde hatte ein Foto seines bei der Beklagten erworbenen Fahrzeugs gepostet. Dies kommentierte die Beklagte wie folgt: „Schon das nächste Fan-Bild. […] T. S. hat hier seinen SEAT L. […] vor dem T. I. in einem tollen Bild festgehalten.“
Der Post enthält keine Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des genannten Fahrzeugmodells.
Das Oberlandesgericht in Celle hat einem Abmahnverein, der zuvor vergeblich das Autohaus abgemahnt hatte, einen Unterlassungsanspruch zuerkannt. Damit muss das Autohaus nicht nur die Kosten der Abmahnung, sondern auch des Gerichtsverfahrens (einen mittleren vierstelligen Betrag) bezahlen. Und es muss natürlich künftig bei allen Postings, auch von Fans, die Angaben zur Emission des Fahrzeugs hinzufügen.
Warum?
Bei dem streitgegenständlichen „Fan“-Post handele es sich um „Werbematerial“ im Sinne von § 5 I, II Nr. 1 und § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV. „Werbematerial“ sei jede Form von Information, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werde. Daher seien alle Maßnahmen erfasst, die auf unmittelbare oder mittelbare Absatzförderung gerichtet sind. Der Umstand, dass es sich nur um einen „Fan“-Post handele, ändere nichts an dessen werbendem Charakter. Die Beklagte verfolge mit ihrem Facebook-Auftritt nicht lediglich den selbstlosen Zweck, ihren Kunden ein Forum zum Austausch über bei ihr erworbene Fahrzeuge zu bieten. Vielmehr sollten die Postings und die „Fan-Galerie“ gerade ihre Fahrzeuge bewerben und Facebook-Nutzer zum Erwerb neuer Fahrzeuge animieren. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Verbrauchs- und Emissionswerte anzugeben.
(OLG Celle, Urteil vom 01.06.2017, Aktenzeichen 13 U 15/17)
Fazit
Die Entscheidung des OLG Celle bedeutet, dass Autohersteller und -händler in ihren Facebook-Auftritten Verbrauchs- und Emissionswerte der Autos auch dann angeben müssen, wenn nicht sie selbst, sondern ihre „Fans“ Fotos ihrer Fahrzeuge dort einstellen und deren Modellnamen nennen.
Darüber hinaus aber gilt für alle Unternehmen, Freiberufler, Selbständige, dass sie alle gesetzlichen Pflichtangaben im Zusammenhang mit Postings bei Facebook & Co. beachten müssen., Wird also bspw. ein angebotenes Kleidungsstück gezeigt, dann muss nach der Textilkennzeichnungsverordnung auch die stoffliche Zusammensetzung der Textile genannt werden. Solche Spezialgesetze mit Pflichtangaben gibt es für eine Vielzahl von angebotenen Waren und Dienstleistungen.
Eine anwaltliche Beratung kann hier helfen, teure Abmahnungen zu vermeiden.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
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Thomas Waetke – Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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