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EU-Recht untersagt zusätzliche nationale Bauproduktanforderungen

Dipl.-Ing. Jochen Meilinger, 1. Vorsitzender der Gütegemeinschaft Nagelplattenprodukte e.V. und des Interessenverbandes Nagelplatten e.V. (GIN), erachtet die seit Mitte Oktober 2016 in der EU geltende Deklarationspflicht für Bauprodukte als unzureichend. Denn: Bei der CE-Zertifizierung nach europäischem Recht besteht die Gefahr, dass Hersteller ungünstige Produkteigenschaften einfach unter den Tisch fallen lassen. Sofern es sich dabei um sicherheitsrelevante Aspekte handelt, die etwa die Statik betreffen, kann die lückenhafte europäische Bauproduktnormung zu einem Unsicherheitsfaktor für alle Baubeteiligten werden. Das ist umso bedenklicher, als für mögliche Rechtsfolgen im Falle eines Falles allein Bauherr und/oder Planer einzustehen haben, auf die die EU-Gesetzgebung das Haftungsrisiko neuerdings abwälzt.

Die Folgen bedenken!
Ein Kommentar von GIN-Vorstand Dipl.-Ing. Jochen Meilinger

„Die Verneinung der Zulässigkeit spezifischer nationaler Anforderungen an Bauprodukte mag im Interesse eines ungehinderten Warenverkehrs zwischen allen EU-Mitgliedsstaaten liegen; der Sicherheit im Tragwerksbau ist diese EuGH-Entscheidung jedoch eindeutig abträglich.

Wo wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen sind, geht es immer um die Funktionsfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Konstruktion als Ganzes, außerdem um Rechtssicherheit für alle Baubeteiligten. Die nötige Rechtssicherheit ist seit Inkrafttreten des Urteils jedoch nicht mehr gegeben, da jetzt Bauherren, Planer und ausführende Unternehmer sowohl die CE-Konformität als auch die Brauchbarkeit im Hinblick auf alle deutschen Anforderungen an die Anwendung der von ihnen verwendeten Bauprodukte im Gebäude sicherstellen und den Behörden gegenüber nachweisen müssen. Das bedeutet in jedem Einzelfall, dass für jedes Bauprodukt die europäische Leistungserklärung (DoP) nicht nur vorliegen muss; die darin deklarierten Werte müssen auch den deutschen Erfordernissen genügen und in den bautechnischen Nachweisen richtig berücksichtigt werden.

Um die bautechnischen Nachweise zu führen, sind je nach Bauprodukt unterschiedliche zusätzliche Eigenschaften für die Anwendung in Deutschland erforderlich. Der Nachweis der Erfüllung dieser Anforderungen bzw. die Deklaration dieser zusätzlichen Eigenschaften erfolgt zukünftig nicht mehr einheitlich mit dem Ü-Zeichen für das Bauprodukt. Abgesehen von dem immensen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für das Zusammentragen von Anforderungen im Gebäude einerseits und verschiedenster Eigenschaftszusicherungen der Produkthersteller andererseits ist das schlichtweg eine Überforderung der Bauherrschaft und der am Bau Beteiligten – ein Hemmschuh erster Ordnung für das Baugeschehen an sich!

Auch in punkto Sicherheit nährt der EuGH-Entscheid Zweifel an seiner Praxistauglichkeit: Wenn man eine Rechtsgüterabwägung vornimmt, kann man vernünftigerweise zu gar keinem anderen Schluss kommen, als dass Sicherheitsinteressen Vorrang gebührt vor der Möglichkeit, ein wie auch immer geartetes Produkt überall im europäischen Wirtschaftsraum ungehindert zu verkaufen. Ich bin daher der festen Überzeugung, dass in der Frage der Beurteilung von Bauprodukten auf EU-Ebene das letzte Wort noch lange nicht gesprochen ist“, betont Dipl.-Ing. Jochen Meilinger, 1. Vorsitzender der Gütegemeinschaft Nagelplattenprodukte e.V. und des Interessenverbandes Nagelplatten e.V. (GIN).

Weitere Informationen sind bei der Geschäftsstelle des GIN erhältlich: Gütegemeinschaft Nagelplattenprodukte e.V. und Interessenverband Nagelplatten e.V. c/o FORUM HOLZBAU, Hellmuth-Hirth-Str. 7, 73760 Ostfildern, Fon 07 11/2 39 96-67, Fax 07 11/2 39 96 66, Mail GIN@nagelplatten.de, Web. www.nagelplatten.de (az)

Über den GIN

>Starke Verbindungen!< Nach dieser Maxime handeln die Gütegemeinschaft Nagelplattenprodukte e.V. und der Interessenverband Nagelplatten e.V. für derzeit 55 Hersteller und Verarbeiter von Nagelplatten und Nagelplattenprodukten: „Nagelplatten werden vor allem im Dach- und Wandbereich von Wohnhäusern, Supermärkten, Gewerbe-, Produktions- und Lagerhallen, landwirtschaftlichen Gebäuden, öffentlichen Einrichtungen wie Sporthallen sowie für Brückenschalungen etc. als extrem belastbare Verbindungsmittel eingesetzt“, erläutert GIN-Geschäftsführer Thomas Schäfer. Das „RAL-Gütezeichen Nagelplattenprodukte“ führen alle Betriebe, die auch Mitglied der Gütegemeinschaft sind. Es umfasst die Herstellung von Nagelplattenprodukten und kann sich darüber hinaus auch auf die Montage von Nagelplattenbinderkonstruktionen erstrecken. Das Gütezeichen Nagelplattenprodukte bürgt so für sichere, maßgenau hergestellte Verbindungen von Holzelementen mit einer Spannweite von bis zu 35 m sowie für die fachgerechte Montage gebäudespezifischer Tragsysteme von allerhöchster, dauerhafter Qualität.

Gemeinnützig und solidarisch unterstützt der GIN seine Mitgliedsfirmen in allen Fragen, die sich im Hinblick auf technisch vorbildliche und wirtschaftlich vorteilhafte Einsatzmöglichkeiten von Nagelplatten am Bau ergeben. Zugleich ist der Interessenverband Ansprechpartner und Auskunftsquelle für Architekten, Hausbauunternehmen, Bauämter, Zimmerei-, Dachdecker- sowie weitere Handwerksbetriebe, die Nagelplatten und Nagelplattenprodukte bei der Verwirklichung unterschiedlichster Bauvorhaben konstruktiv verwenden. 1982 gegründet, gehört der GIN der Verbändegemeinschaft FORUM HOLZBAU an, hat seinen Sitz in Ostfildern bei Stuttgart und wird von Jochen Meilinger (1. Vors.), Kay-Ebe Schnoor (2. Vors.) und Thomas Schäfer (Geschäftsführer) vertreten. Weitere wissenswerte Informationen über Nagelplatten und -produkte sowie über den GIN als Interessenverband finden sich im Internet auf http://www.nagelplatten.de

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Einen Namen macht man sich durch Leistung! Nach dieser Maxime entwickelt das Medienbüro TEXTIFY.de Pressemitteilungen, Anwendungsberichte und Objektreportagen über erklärungsbedürftige Produkte, Unternehmen und Verbände. Namhafte Hersteller, versierte Handwerksbetriebe und spezialisierte Zulieferfirmen vorwiegend aus der Bauwirtschaft vertrauen uns die Außendarstellung ihrer Marken und Innovationen an. Die vorstehende Medieninformation haben wir für einen unserer Auftraggeber konzipiert, verfasst und bebildert. Insofern bitten wir um freundliche Beachtung und Nutzung des zur Veröffentlichung freigegebenen Materials. Redaktionsanfragen und Publikationsbelege erreichen uns per E-Mail an info@textify.de oder per Post an Medienbüro TEXTIFY.de, Box 18 52, 53588 Bad Honnef. Ihr Ansprechpartner: Achim Zielke M.A. (abp)

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